Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Eine Ausnahme gilt nach dem Richterspruch allenfalls, wenn der Arbeitgeber oder ein Arbeitskollege den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Das Gericht wies damit die Klage eines Verzinkers auf Zahlung von Schmerzensgeld ab. Der Kläger hatte beim Reinigen eines Rohres durch eine Verpuffung die Sehkraft seines rechten Auges ganz verloren. Nach seinen Angaben erkannte zwar die Berufsgenossenschaft den Arbeitsunfall an und übernahm die Schadensregulierung. Unabhängig davon müsse ihm aber auch der Arbeitgeber ein angemessenes Schmerzensgeld zahlen. Das Landesarbeitsgericht sah für diese Forderung jedoch keine rechtliche Grundlage. Das Sozialversicherungsrecht habe gerade den Zweck, den Arbeitgeber und die Arbeitskollegen von der Haftung bei „Personenschäden“ freizustellen. Das beziehe sich auch auf die Zahlung von Schmerzensgeld. (dpa) Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. Oktober 2008 Aktenzeichen: 10 Sa 412/08
Urteil der Woche: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall
Ein Arbeitnehmer hat bei einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.