Der Kläger, ein LKW-Vermieter, hatte ein Fahrzeug vermietet. Dieses war bei einem Unfall beschädigt worden. Der Vermieter machte den Sachschaden von knapp 8000 Euro beim Beklagten als Mieter geltend. Da im Mietvertrag eine Haftungsbeschränkung vereinbart war, nach der ein Mieter für Schäden am Fahrzeug nur mit einer Selbstbeteiligung von 1100 Euro haften solle, zahlte der Beklagte diesen Betrag sofort. Der Kläger verlangte vor Gericht auch den restlichen Schaden ersetzt. Grund dafür war eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter bei der Anmietung von LKW mit Aufbauten in vollem Umfang für den Schaden haften sollte, der daraus resultiert, dass der Mieter die Höhe oder Breite des Fahrzeugs falsch eingeschätzt hat. Das Landgericht Karlsruhe hatte den Beklagten aufgrund dieser Klausel zum vollen Schadensersatz verurteilt, musste sich jetzt aber vom Oberlandesgericht eines Besseren belehren lassen. Denn die Klausel sei AGB-rechtlich unwirksam, so die OLG-Richter. Ein Fahrzeugvermieter sei gehalten, etwaige Haftungsfreistellungen oder -reduzierungen dem Leitbild der Kaskoversicherung anzunähern. Dazu passe es nicht, bestimmte Unfallgeschehen von der Haftungsbeschränkung auszunehmen. Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 10. März 2008 Aktenzeichen: 1 U 15/08
Urteil der Woche: Haftung bei Miet-LKW
LKW-Vermieter darf nicht bestimmte Unfälle von der Haftungsbeschränkung des Mieters ausnehmen