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Umweltministerium verteidigt Regelung zu Diesel-Fahrverboten

02.08.2019 15:50 Uhr
Umweltministerium verteidigt Regelung zu Diesel-Fahrverboten
Das Bundesumweltministerium hat eine Regelung zur Vermeidung von Fahrverboten für Diesel verteidigt (Symbolfoto)
© Foto: Kara/Fotolia

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster zu möglichen Diesel-Fahrverboten hat das Bundesumweltministerium betont, man bleibe bei seiner bisherigen Rechtsauffassung.

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Berlin/Münster. Das Bundesumweltministerium hat eine Regelung zur Vermeidung von Fahrverboten für Diesel gegen Kritik des Oberverwaltungsgerichts in Münster verteidigt. Die Richter hatten über Pläne gegen Luftverschmutzung in Aachen entschieden. Dabei hatten sie betont, dass auch bei relativ geringer Überschreitung des EU-Grenzwerts für gesundheitsschädliches Stickstoffdioxid (NO2) Fahrverbote verhältnismäßig sein könnten. Die Gesetzesänderung vom April verstoße gegen EU-Recht und dürfe nicht angewendet werden, soweit der entscheidende Satz eine gegenteilige Regelung treffe. Dies ist aus Sicht des Bundesumweltministeriums aber nicht der Fall.

„Wir bleiben bei unserer Rechtsauffassung“, sagte ein Sprecher von Umweltministerin Svenja Schulze (SPD) der „Deutschen Presse-Agentur“ auf Anfrage. Die Änderung, die seit 12. April in Kraft ist, sei von der EU-Kommission notifiziert worden. Das heißt, es gab keinen Einspruch aus Brüssel. „Aus unserer Sicht sagt das Gesetz: Denkt zweimal darüber nach, ob ihr ein Fahrverbot braucht. Es sagt aber nicht, ihr braucht auf keinen Fall ein Fahrverbot“, erklärte der Sprecher.

Immissionschutzgesetz geändert

Die Regierungskoalition hatte das Bundes-Immissionschutzgesetz geändert und festgelegt, dass Diesel-Fahrverbote «in der Regel nur in Gebieten in Betracht» kämen, „in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist“ – der EU-Grenzwert liegt bei 40 Mikrogramm.

Die Richter in Münster hielten fest, dass laut EU-Richtlinie der Grenzwert von 40 Mikrogramm einzuhalten sei. Andernfalls sei die zuständige Behörde verpflichtet, diejenigen Maßnahmen anzuordnen, mit denen die Überschreitung so kurz wie möglich gehalten werden könne. „Dabei kann es auch unterhalb eines Immissionswerts von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter verhältnismäßig sein, Fahrverbote anzuordnen.“ (dpa)

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