München. In der Praxis hat es sich vielfach eingebürgert, dass Fahrer und Unternehmen die Kosten der Weiterbildung teilen oder der Chef sie sogar komplett bezahlt, obwohl sie an sich in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers fällt. Um nicht Weiterbildungen finanzieren zu müssen, die dem eigenen Unternehmen gar nicht zu Gute kommen, sperren manche Arbeitgeber die Weiterbildungsnachweise weg und geben sie bei einer Kündigung nicht heraus. Das funktioniert zwar als Druckmittel, zulässig ist es aber nicht.
Einen Hinweis darauf gibt das Gesetz selbst. Dort heißt es in Paragraf fünf, Absatz drei des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes: „Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.“ Das setzt voraus, dass der Fahrer die Nachweise mitnehmen darf. Dem Arbeitgeber steht somit kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Mitarbeiter kann die Herausgabe verlangen – und zwar sogar per einstweiliger Verfügung, wozu er im Zweifel auch bereit sein wird.
Wollen Arbeitgeber das investierte Geld retten, könnten sie allenfalls mit einer sogenannten Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag arbeiten. Diese regelt, dass ein Mitarbeiter, der das Unternehmen vor einem bestimmten Stichtag verlässt, die Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss. Je geringer die Kosten allerdings sind, desto kürzer auch die Frist, mit der der Arbeitgeber den Mitarbeiter binden darf. Angesichts der relativ geringen Kosten und des geringen Zeitaufwandes der einzelnen Weiterbildung dürfte es aber schwierig werden, eine solche Klausel wirksam zu vereinbaren. (ir)