Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, so eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Hintergrund ist die Situation in Italien, wo Anbieter von Online-Diensten wie Airbnb, Expedia, Google, Amazon und Vacation Rentals aufgrund von nationalen Vorschriften bestimmten Verpflichtungen unterliegen. Diese Vorschriften wurden 2020 und 2021 mit dem erklärten Ziel erlassen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten zu sorgen. Wer solche Dienste anbietet, muss sich u. a. in ein von einer Verwaltungsbehörde (AGCOM) geführtes Register eintragen, ihr regelmäßig ein Dokument über seine wirtschaftliche Lage übermitteln, ihr eine Reihe detaillierter Informationen mitteilen und ihr einen finanziellen Beitrag entrichten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen sind Sanktionen vorgesehen.
Die oben genannten Gesellschaften hatten sich vor einem italienischen Gericht gegen diese Verpflichtungen gewandt. Ihre Argumentation: Die mit der Registrierung verbundene Erhöhung des Verwaltungsaufwands verstoße gegen EU-Recht. Alle Gesellschaften – mit Ausnahme von Expedia, die in den Vereinigten Staaten niedergelassen ist – beriefen sich auf den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und machten geltend, sie unterlägen in erster Linie dem Rechtsrahmen des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung. Sie vertraten daher die Auffassung, das italienische Recht dürfe ihnen keine zusätzlichen Anforderungen auferlegen. In diesem Zusammenhang hatte das italienische Gericht beschlossen, sich in Form eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zu wenden.
EuGH: Keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen
Der EuGH befand nun, dass das Unionsrecht Maßnahmen wie den von Italien erlassenen tatsächlich entgegensteht. Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr regele der Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft, die Dienste der Informationsgesellschaft anbietet, deren Erbringung. Die Bestimmungsmitgliedstaaten, die an den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gebunden sind, „dürfen den freien Verkehr solcher Dienstleistungen, von Ausnahmen abgesehen, nicht beschränken“, so der EuGH. Somit darf Italien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien vorgesehen sind.
Diese Verpflichtungen fallen laut EuGH nicht unter die von der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zugelassenen Ausnahmen. Unter anderem seien sie nicht erforderlich, um eines der in der Richtlinie genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Die Einführung dieser Verpflichtungen sei außerdem nicht mit der von den italienischen Behörden geltend gemachten Absicht zu rechtfertigen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der genannten Verordnung zu sorgen, so der EuGH.