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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April verlängert

20.01.2021 09:43 Uhr
Insolvenz, Corona, Geld
Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in finanzielle Not geraten und auf staatliche Hilfe warten, sind bis Ende April von der Insolvenzantragspflicht ausgenommen
© Foto: Fleig/Eibner-Pressefoto/picture-alliance

Da sich die Auszahlung der staatlichen Corona-Hilfen verzögert hat, kommt die Bundesregierung den Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage entgegen, die noch auf das beantragte Geld warten.

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Berlin. Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Corona-Hilfen haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt. Das beschlossen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder am Dienstag bei einem erneuten Corona-Gipfel, bei dem sie sich auch auf eine Verlängerung der bisherigen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung bis zum 14. Februar verständigten. Bisher ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in Schieflage geraten sind und einen Antrag auf staatliche Hilfsgelder gestellt, aber noch nicht vollständig erhalten haben, bis zum 31. Januar 2021 befristet gewesen. Da sich die Auszahlung der Bundeshilfen verzögert hat, hatte sich Hessen im Bundesrat für eine Verlängerung eingesetzt.

Überbrückungshilfe III soll vereinfacht und aufgestockt werden

Nach deutlicher Kritik aus der Wirtschaft bessert die Bundesregierung bei den Corona-Hilfen für Unternehmen nach. „Die Hilfen werden einfacher, umfangreicher und zielgenauer“, sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) nach einer Einigung mit Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Der CDU-Politiker sagte: „Wir werden die Überbrückungshilfe III drastisch vereinfachen und auch bei der Höhe noch eine Schippe drauflegen.“ Künftig soll es nach den Worten von Scholz einen erweiterten Zugang zu den Hilfen geben, außerdem soll der Förderhöchstbetrag aufgestockt werden. Auch die Abschlagszahlungen sollen erhöht werden, das sind Vorschüsse auf spätere Zahlungen.

Bei den Überbrückungshilfen III sollen Firmen künftig für jeden Monat eine Förderung bekommen, in dem sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent nachweisen können. Vergleichswert ist dabei in der Regel der Vorjahresmonat. Bisher mussten Firmen nachweisen, dass sie in mehreren Monaten Umsatzeinbrüche erlitten haben oder ob sie direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind.

Zuschüsse und Abschlagszahlungen werden erhöht

Für die Fördermonate November und Dezember müssen die Firmen dabei bisher einen Umsatzrückgang von 40 Prozent vorweisen. Bei der Staffelung soll es bleiben: Je höher die Umsatzausfälle und Verluste, desto höher sind die Zuschüsse. Die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III soll auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht werden, sofern dies nach dem EU-Beihilferecht zulässig ist. Betriebe, die aufgrund behördlicher Corona-Anordnungen schließen mussten, bekommen bisher Zuschüsse von höchstens 500.000 Euro pro Monat. Bei allen anderen Unternehmen lag die Obergrenze bisher bei 200.000 Euro.

Erhöht werden auch Abschlagszahlungen, das sind Vorschüsse auf spätere Zahlungen. Denn es dauert, bis die regulären Hilfen ausgezahlt werden – etwa, weil Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Die Abschlagszahlungen werden auf bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat erhöht statt bisher 50.000 Euro. (ag/dpa)

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