Ab dem 1. Januar 2012 gilt als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke in Versendungsfällen in erster Linie der im elektronischen Ausfuhrverfahren übermittelte Ausgangsvermerk oder der Alternativ-Ausgangsvermerk. Wurde eine Ausfuhr elektronisch angemeldet und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis mit diesen Vermerken zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit weiteren Belegen wie etwa einem Frachtbrief oder der weißen Spediteurbescheinigung nachweisen.
Diese Neuregelungen erfolgen aufgrund der Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), die am 25. November 2011 den Bundesrat passierte. Die neuen §§ 9 und 10 UStDV gelten für Ausfuhrlieferungen in Drittländer. Damit sind die Nachweispflichten an die seit 1. Juli 2009 bestehende Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren AES angepasst worden. In welcher Form der Ausgangsvermerk oder der Alternativ-Ausgangsvermerk künftig in Zukunft akzeptiert wird, sollen Verwaltungsvorschriften regeln. Wie die neue Regelung in der Praxis ausgelegt wird, bleibt abzuwarten. (ir)