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Coronakrise: Rechtssicher in den Urlaub starten

23.07.2020 13:42 Uhr
Coronakrise: Rechtssicher in den Urlaub starten
Urlaub in Coronazeiten: Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern, wenn ein Arbeitnehmer in ein Risikogebiet reist und dort erkrankt
© Foto: Fotolia/DOC RABE Media

Was geht und was nicht, erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte.

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Stuttgart. Viele Unternehmen stellt die Coronakrise bei den Urlaubsregelungen vor neue Herausforderungen, denn viele Arbeitnehmer befinden sich noch in Kurzarbeit. Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA) mit Sitz in Stuttgart, rät, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen. Die grundsätzliche Rechtslage erklärt er wie folgt:

Kurzarbeit: Urlaubstage und Urlaubsentgelt 

Das Urlaubsentgelt ist von der Kurzarbeit gar nicht betroffen. Anders sieht es beim Urlaubsanspruch aus. Dieser kann sich dann reduzieren, wenn Mitarbeiter in Kurzarbeit regelmäßig an weniger Tagen in der Woche arbeiten als vorher. Dann kann der Urlaubsanspruch anteilig für den betreffenden Zeitraum in dem Maße reduziert werden, wie sich die Arbeitszeit in diesem Zeitraum verringert hat. Andererseits bedeutet das: Arbeiten Angestellte in Kurzarbeit zum Beispiel weiterhin fünf Tage die Woche, nur eben an manchen oder allen Tagen kürzer, ändert sich der Urlaubsanspruch nicht.

Urlaub stornieren, auszahlen oder aufsparen

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG) besteht die Pflicht, den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Auszahlung von Urlaubsansprüchen ist nur ausnahmsweise bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht mehr gewährt werden konnte (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Auch darf nur Urlaub, der im laufenden Jahr aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen wie etwa Krankheit nicht erteilt werden konnte, in das Folgejahr übertragen werden. Er ist dann aber auch bis zum 31. März des Folgejahres zu gewähren und verfällt andernfalls (§ 7 Abs. 3 S. 2, 3 BUrlG). Auch eine „Rückgabe“ bereits genehmigten Urlaubs ist arbeitsrechtlich nicht einseitig möglich, sondern nur mit Einverständnis des Arbeitgebers.

Arbeitgeber dürfen Urlaubstermine nicht vorschreiben

Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer frei entscheiden, wann er Urlaub nimmt, und der Arbeitgeber muss diese Wünsche auch so berücksichtigen. Allerdings haben Unternehmen das Recht, Urlaubsanträge abzulehnen, wenn sie dies mit dringenden betrieblichen Interessen begründen können. Dazu kann etwa zählen, dass nicht alle Mitarbeiter einer Abteilung gleichzeitig abwesend sein können, wenn dadurch die Arbeitsabläufe im Unternehmen nicht mehr funktionieren. Auf die aktuelle Lage der Coronakrise bezogen bedeutet das, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zwar keine Urlaubstermine vorschreiben dürfen, sie können aber die Angestellten bitten, nicht den gesamten Urlaub in der zweiten Jahreshälfte zu nehmen, da dann womöglich nicht gewährleistet ist, dass auch alle Anträge genehmigt werden können.

Wenn Angestellte in Risikogebiete verreisen

Wohin jemand während seines Urlaubs verreist, ist Privatsache. Allerdings kann der Arbeitgeber unter Umständen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern. Dies geht, wenn der Arbeitnehmer selbstverschuldet arbeitsunfähig geworden ist. Bei einem Urlaub in einem Risikogebiet ohne triftigen Grund – ein solcher könnte etwa die Hochzeit eines in diesem Gebiet lebenden Familienmitglieds sein –, kann man ein Verschulden annehmen.

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