Ladungssicherung: Update für LaSi-Mittel

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Um die StVO, Paragraf 22, zu erfüllen, müssen die betroffenen LaSi-Mittel den VDI-Richtlinien entsprechen.
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Seit 1. Februar gilt eine aktualisierte VDI-Richtlinie mit neuen Vorgaben zur Prüfung und Kennzeichnung von Ladungssicherungs(LaSi)-Mitteln. Thorsten Ludwig, Leiter der Fachgruppe Ladungssicherung, TÜV SÜD Division Mobility, erklärt, was das für die Branche bedeutet.

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Datum:
05.03.2026
Lesezeit:
4 min



Am 1. Februar wurde die überarbeitete VDI-Richtlinie 2700, Blatt 3.2 zur „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Ladungssicherungsmittelanwendung, Prüfung und Kennzeichnung“ veröffentlicht. Sie gilt auch seither, ohne Übergangszeiten und für alle bestehenden, in der Richtlinie behandelten Ladungssicherungsmittel: Ladebalken, Sperrstangen und -balken, Steckrungen und deren Aufnahmen, Längseinsteckschienen und Einstecklatten mit Rasterung, Staubpolster und Zwischenwandverschlüsse.

VDI-Richtlinien sind nationale Vorgaben, folglich müssen sie alle Fahrzeuge, die sich in der Bundesrepublik Deutschland bewegen, befolgen. Wenn jemand hierzulande eines der Ladungssicherungsmittel seit 1. Februar einsetzt, muss es also den neuen Vorgaben entsprechen. Wie sehen diese aus? „Für die betroffenen Ladungssicherungsmittel gibt die neue Richtlinienfassung den Herstellern zunächst genaue Vorgaben für die Prüfung vor“, zählt Thorsten Ludwig die erste Neuerung in der VDI-Richtlinie auf. Der Leiter der Fachgruppe Ladungssicherung bei der TÜV SÜD Auto Partner GmbH berichtet davon, dass die LaSi-Mittel zwar bisher auch schon geprüft wurden – nun aber gelte erstmals eine einheitliche Linie dafür.

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© Foto: TÜV SÜD

"Speditionen und Transporteure sollten darauf achten, keine LaSi-Mittel mehr zu kaufen, die nicht dem neuen Stand entsprechen."

Thorsten Ludwig, Leiter der Fachgruppe Ladungssicherung, TÜV SÜD Division Mobility

Kennzeichnen: Pflicht!

Eine weitere Neuerung aus der VDI 2700, Blatt 3.2: eine erstmals genau definierte Kennzeichnungspflicht – und für Ein-steckrungen gilt die Kennzeichnungspflicht erstmalig, wobei jede einzelne Einsteckrunge separat gekennzeichnet werden muss: „Die in der Richtlinie aufgeführten Ladungssicherungsmittel sind gemäß Produktsicherheitsgesetz mindestens wie folgt zu kennzeichnen: Name und Kontaktanschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten oder desInverkehrbringers“, zählt Ludwig ausder Richtlinie auf. „Außerdem müssen Typenbezeichnung, Zuordnungskennzeichnung und Rückverfolgbarkeitscode ausgewiesen sein.“ Die Kennzeichnung beinhaltet demnach auch anwendungsrelevante Angaben wie die maximale Belastbarkeit der LaSi-Mittel. „In der Vergangenheit konnten Hersteller beliebige Materialien verwenden, ohne dass es Kunden nachvollziehen konnten – sodass man nicht wusste, ob dieses Produkt überhaupt die nötigen Kräfte aufnehmen kann“, blickt Ludwig zurück. „Jetzt kann Missbrauch verhindert werden und die Kunden können alle relevanten Informationen sofort erkennen.“

Die dritte Neuerung, die das Update der VDI-Richtlinie mit sich bringt, ist die Vorschrift, dass Hersteller regelmäßig Qualitätsstichproben bei ihren Produkten durchführen müssen. „Diese Vorgabe findet sich auch in der DIN EN 12195-2, wo diese Pflicht bereits für Spanngurte beschrieben ist“, sagt Ludwig. „So muss etwa der Hersteller respektive Inverkehrbringer eine Probe pro 1.000 Stück entnehmen. Gemäß einer anerkannten Qualitätsmanagement-Norm, zum Beispiel DIN EN ISO 9001, kann die zu entnehmende Stückzahl auf fünf pro Jahr begrenzt werden. Gleichwertige Qualitätssicherungssysteme sind bei entsprechendem Nachweis ebenso zulässig.“ All diese Vorgaben gelten – wie etwa auch bei Spanngurten – für Hersteller oder Inverkehrbringer, wenn man etwa Material aus einem Drittland wie China kauft. Wenn man das dann in Deutschland in Verkehr bringt, unterliegt man der VDI 2700 Blatt 3.2 und muss den Nachweis erbringen, dass diese Prüfungen richtliniengemäß durchgeführt wurden.

LKW wird beladen
Nicht nur die HU, auch alle LaSi-Prüfungen zählen zum Portfolio von TÜV SÜD.
© Foto: TÜV SÜD

Gültig ab sofort

„Das neue Blatt 3.2 ersetzt automatisch das vorangegangene“, betont Ludwig. „Speditionen und Transporteure sollten daher darauf achten, keine LaSi-Mittel mehr zu kaufen, die nicht dem neuen Stand entsprechen.“ Zum Hintergrund: In Deutschland sorgt der Paragraf 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für sichere Ladung im Straßenverkehr: „Ladung darf weder verrutschen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm machen. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“
In Deutschland gilt die VDI aufgrund eines Oberlandesgerichtsurteils dabei als Stand der Technik, die mittlerweile auch durch europäische Normen ergänzt wird. Die Bewertung der Ladungssicherung erfolgt also durch die Kontrollbehörden gemäß der VDI 2700, eine Ordnungswidrigkeit würde aber gegebenenfalls nach Paragraf 22 erfolgen. Und in der StVO, wenigstens im Ladungssicherungsbereich, der dort verankert ist, gibt es keinen Bestandsschutz – anders als in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.


"Wir bieten alle Prüfungen, die in dieser Richtlinie stehen, an – ganz gleich, ob Klemmbretter, Einsteckrungen oder andere LaSi-Mittel."

Thorsten Ludwig, Leiter der Fachgruppe Ladungssicherung, TÜV SÜD Division Mobility


QR-Code als Lösung

Die Hersteller beschäftigen sich schon länger mit den neuen Vorgaben, haben teils auch an der Aktualisierung der Richtlinie mitgearbeitet, sodass einige bereits seit dem Stichtag 1. Februar ihre Materialien richtlinienkonform anbieten. Speditionen empfiehlt Ludwig, auf ihre Hersteller zuzugehen und gezielt danach zu fragen, ob die jeweiligen Materialien geprüft und zertifiziert sind. „Es ist wichtig, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen, um nicht Produkte zu erwerben, die nicht dem neuen Stand entsprechen“, so Ludwig.
„Wenn der Hersteller nicht weiß, was er zu tun hat, kann er sich selbstverständlich an uns wenden, wir helfen gerne“, führt er fort. Denn auch wenn TÜV SÜD dieses Mal nicht im Arbeitskreis der VDI mitgearbeitet hat, der die VDI 2700 Blatt 3.2 überarbeitet hat: „Wir bieten alle Prüfungen, die in dieser Richtlinie stehen, an – ganz gleich, ob Klemmbretter, Einsteckrungen oder andere LaSi-Mittel“, so Ludwig. „Wir haben die passenden Maschinen und können die Prüfungen sehr schnell realisieren, was wir auch schon für viele Kunden getan haben.“ Selbstverständlich könne der Hersteller sich auch selbst zertifizieren, wichtig sei nur, dass die Prüfung gemäß VDI-Richtlinie durchgeführt werde.
Da die Schrift bei der Kennzeichnung einerseits lesbar sein muss, andererseits die LaSi-Mittel teils sehr klein sind, hat sich TÜV SÜD eine innovative Lösung für das Siegel ausgedacht, das unter anderem Auskunft über die Prüfung beinhalten muss: „Wir bieten an, im Rahmen der Gutachtenerstellung den TÜV-Prüfnachweis als QR-Code zu konfektionieren“, so Ludwig. Kontrollinstanzen erhalten durch den Scan des QR-Codes Einblick in das Gutachten.


TÜV SÜD Ansprechpartner

TÜV SÜD Division Mobility
Thorsten Ludwig
Leiter der Fachgruppe Ladungssicherung
Tel.: +49 178 863 8939
E-Mail: thorsten.ludwig@tuvsud.com




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