Karlsruhe/München. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde von sechs Postdienstleistungsunternehmen zurückgewiesen. Die Unternehmen, die Inhaber von Lizenzen nach dem Postgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen sind, hatten vorgetragen, die Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG (DPAG) diene lediglich der fiskalischen Stärkung des Aktienkurses der DPAG. Die Beschwerdeführer hatten sich gegen drei Gesetze gewandt, die der DPAG Exklusivrechte bis 31. Dezember 2007 bei bestimmten Gewichtshöchstgrenzen eingeräumt haben. Dadurch seien die Unternehmen in der Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz) beeinträchtigt. Dieser Ansicht schloss sich das höchste deutsche Gericht nicht an. Die Nachfolgeregelungen zur Postreform seien nicht an Artikel 12 Grundgesetz zu messen, sondern an Artikel 143 b des Grundgesetzes, der die Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost regelt. Mit dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe seien die angegriffenen Gesetze vereinbar, stellten die Karlsruher Richter fest. (vr/mp)
Verfassungsbeschwerde gegen Postmonopol gescheitert
Sechs Postdienstleister greifen erfolglos das Monopol der Deutschen Post AG an