Der Betroffene hatte ein Bußgeldbescheid bekommen, in der er in der Funktion als Verlader entgegen § 9 Abs. 13 GGVSE eine Vorschrift über die Verstauung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR nicht beachtet haben soll. In den Bemerkungen des Bußgeldbescheides war ausgeführt, wo das Gefahrgut für die Beförderung mit dem Transportfahrzeug verladen worden war. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein.
- Amtgerichtsurteil: Falsche Behörde (62.4 KB, PDF)