Erfurt. Ein Sozialplan darf Regelungen enthalten, die ältere Beschäftigte schlechter stellen als jüngere Kollegen. Damit könnten soziale Ungleichheiten abgemildert werden, entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (1 AZR 198/08). Die Erfahrung zeige, „dass rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig geringere Nachteile erleiden als jünger Arbeitnehmer“, heißt es in der Begründung. Verhandelt wurde über einen Sozialplan, der Mitarbeitern bis zum Alter von 59 Jahren eine höhere Abfindung pro Jahren der Betriebszugehörigkeit zusprach als ihren älteren Kollegen. Dies sei zulässig, urteilte das Gericht. Es sei „im allgemeinen sozialpolitischem Interesse“, dass Sozialpläne die unterschiedlichen wirtschaftlichen Nachteile berücksichtigen. Die Nachteile beim Verlust des Arbeitsplatzes würden im fortgeschrittenen Alter erst größer, weil die Gefahr einer längeren Arbeitslosigkeit wachse. Wenn die Betroffenen aber nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes in die Rente wechseln könnten, seien sie besser dran als ihre jüngeren Kollegen. (dpa/pi)
Urteil: Sozialplan darf ältere Mitarbeiter schlechter stellen
Ein Sozialplan darf Regelungen enthalten, die ältere Beschäftigte schlechter stellen als jüngere Kollegen