Düsseldorf. Wird ein Lastkraftwagen in eine Zufahrt zu einem Autobahnparkplatz abgestellt, stellt dies einen klaren Verstoß gegen Paragraf 18 Absatz 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar, wonach das Halten auf Autobahnseitenstreifen verboten ist. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall eines Lkw-Fahrers einer in Frankreich zugelassenen Sattelzugmaschine nebst Sattelanhänger.
Der Mann hatte seinen Lkw in die Zufahrt eines überfüllten Rastplatzes gestellt und sich schlafen gelegt. Das Heck des Sattelzuges ragte circa zwei Meter weit in die sieben Meter breite Rastplatzzufahrt hinein. Ein Autofahrer aus den Niederlanden fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 Stundenkilometer in das Lkw-Heck. Sein Fahrzeug schob sich unter den Auflieger, wobei er tödlich verletzt wurde. Halter, Versicherung sowie der Fahrer des Lkw erhielten Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu 70 Prozent. Da der Lkw verbotswidrig abgestellt war, war eine Mithaftung von 30 Prozent anzunehmen.
Parkplatznot rechtfertigt Verstoß nicht
Das Halteverbot des Paragrafen 18 StVO beziehe sich auch auf Zufahrten zu Rastplätzen auf Autobahnen, stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf klar. Obwohl die Parkplatznot auf Autobahnen bekannt sei und die Ordnungshüter derartiges Parken womöglich mitunter dulden, rechtfertige dies keine Ausnahmen.
Dass in diesem Fall die Versicherung des Pkw-Fahrers überwiegend haften musste, lag daran, dass der Verunglückte viel zu schnell in die Zufahrt gefahren war. Eine leichte Lenkbewegung nach links hätte den Unfall vermeiden können. (ctw/sk)
Urteil vom 23.10.2018
Aktenzeichen: I-1 U 15/18