Frankfurt/Main. Leiharbeitnehmer dürfen grundsätzlich erst nach einer betriebsinternen Ausschreibung der entsprechenden Stellen eingestellt werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am Dienstag bekanntgewordenen Beschluss festgestellt. Die Richter gaben damit dem Antrag des Betriebsrates eines Möbelhauses statt und untersagten der Geschäftsleistung, weiter Leiharbeitnehmer ohne vorherige Stellenausschreibung zu beschäftigen (Az.: 7 BV 1446/07). Die Firma hatte sich geweigert, die Forderung der Arbeitnehmervertretung zu erfüllen und eine Stellenausschreibung als „reine Förmelei“ bezeichnet, die einen «flexiblen Personaleinsatz» unmöglich mache. Das Gericht verwies jedoch auf die Bestimmungen im Betriebsverfassungsgesetz. Schon vor dem Hintergrund des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates dürfe dem Arbeitgeber nicht die Einschätzung überlassen werden, ob eine Ausschreibung vorgenommen werde oder nicht, heißt es in der Entscheidung. (ak)
Urteil: Leiharbeitnehmer erst nach betriebsinterner Stellenausschreibung
Leiharbeitnehmer dürfen grundsätzlich erst nach einer betriebsinternen Ausschreibung der entsprechenden Stellen eingestellt werden