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Urteil der Woche: Vorgeschobene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam

11.04.2007 17:06 Uhr

Eine wegen „dauerhafter Leistungsunfähigkeit" ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wenn tatsächlich eine negative Gesundheitsprognose fehlt

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Der Kläger hatte mehr als 15 Jahre bei einem Paketdienst gearbeitet. Obwohl er im letzten Jahr der Betriebszugehörigkeit keinen Tag krank gewesen war, hatte ihn sein Vorgesetzter gedrängt, einen Rentenantrag wegen Betriebsunfähigkeit zu stellen. Der Betriebsarzt unterstützte diesen Vorschlag und attestierte dem Mann, dass er nur noch Lasten mit einem Gewicht von bis zu 18 Kilogramm heben könne. Doch der Kläger arbeitete weiter und stemmte anstandslos Pakete mit bis zu 31 Kilogramm Gewicht. Trotzdem kündigte ihm sein Arbeitgeber wegen „dauerhafter Leistungsunfähigkeit“. Der Mann klagte – mit Erfolg. Die Richter bestätigten ihm, dass er alle Arbeiten beschwerdefrei erledigt habe, selbst solche, bei denen Gewichte bis zu 31 Kilogramm zu heben seien. Dies spreche für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Da die für eine krankheitsbedingte Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose fehlte, erklärte das Gericht die Kündigung für unwirksam und ergänzte in den Urteilsgründen, dass selbst eine Belastbarkeit des Klägers von nur bis zu 18 Kilogramm nicht zu einer Leistungsunfähigkeit führe. Es sei „lebensfremd“, hieß es weiter, anzunehmen, dass jedes versandte Paket das Maximalgewicht von 31 Kilogramm aufweise. LAG Köln Urteil vom 13. November 2006 Aktenzeichen: 14 Sa 750/06

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