Macht ein Arbeitnehmer Versicherungsansprüche auf Grund der fehlenden Kenntnis innerhalb der Fristen nicht geltend, so hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem konkreten Fall hatte ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im März 2001 zu Gunsten seiner Beschäftigten eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Danach sollte allen Versicherten ein Direktanspruch auf die Leistungen zustehen. Die bei dem Steuerberater beschäftigte Klägerin erlitt bei einem Verkehrsunfall so schwere Verletzungen, dass sie seitdem ein Pflegefall ist. Die zu ihren Betreuern bestellten Eltern erfuhren von dem Arbeitgeber erst später von der Unfallversicherung. Die Versicherung lehnte die Zahlung der Invaliditätsentschädigung in Höhe von 149.000 Euro ab, weil diese nicht fristgerecht geltend gemacht worden war. In einem Rechtsstreit einigten sich beide Seiten auf einen Vergleich, der die Versicherung zur Zahlung von 80.000 Euro sowie den Wirtschaftsprüfer zur Zahlung von 69.000 Euro verpflichtete. Die obersten Arbeitsrichter bestätigten nun die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamburg, wonach der Wirtschaftsprüfer zahlen muss. (dpa) Bundesarbeitsgericht (Az.: AZR 707/06)
Urteil der Woche: Über Unfallversicherung informieren
Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer über abgeschlossene Unfallversicherungen zu deren Gunsten informieren