Die Klägerin hatte Mitte 2005 ein privates Telefonat vom Dienstapparat aus geführt und eine Ermahnung erhalten. Anfang 2006 wurde sie wieder darauf hingewiesen, vom Diensttelefon keine Privatgespräche zu führen. Drei Tage später telefonierte sie privat von ihrem Handy aus und Mitte Februar vom Bürotelefon aus. Daraufhin erklärte ihr Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Für eine solche Kündigung müsse ein wichtiger Grund vorliegen, und der Kündigungsgrund dürfe nicht länger als zwei Wochen zurückliegen. Die Klägerin habe zwar Mitte Februar gegen das Verbot, mit dem Diensttelefon Privatgespräche zu führen, verstoßen. Dabei handelte es sich aber um den ersten Verstoß. Das Telefonat Anfang 2006 sei vom Handy aus erfolgt und unterfiel damit nicht dem Verbot. Und das Telefonat im Jahr 2005 könne zur Begründung der Kündigung nicht herangezogen werden, weil damals das private Telefonieren vom Dienstapparat aus noch nicht ausdrücklich verboten war. LAG Baden-Württemberg Urteil vom 28. März 2007 Aktenzeichen: 12 Sa 81/06
Urteil der Woche: Telefonieren am Arbeitsplatz
Ein einmaliges privates Telefonat rechtfertigt trotz des Verbots seitens des Arbeitgebers keine fristlose Kündigung.