Der Kläger hatte ein gebrauchtes Kraftfahrzeug erworben. Weil dessen Reifen bereits abgefahren waren, hatte er mit dem Verkäufer die Vereinbarung getroffen, dass dieser ihm einen Satz anderer Reifen auf das Fahrzeug montiere. Als der Verkäufer dann neue Reifen mit einem bestimmten Geschwindigkeitsindex aufzog, der im Fahrzeugschein nicht ausgewiesen war, verlangte der Käufer andere Reifen. Gebrauchte Reifen mit dem richtigen Geschwindigkeitsindex, die der Verkäufer ihm daraufhin anbot, akzeptierte der Käufer ebenfalls nicht. Stattdessen kaufte er selbst neue Pneus und verlangte den Kaufpreis ersetzt. Das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort wies die Klage ab: Das Fahrzeug sei trotz der zunächst montierten Reifen mit dem „falschen“ Geschwindigkeitsindex nicht mangelhaft gewesen. Nach einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 seien Reifenfabrikationsbindungen eines KFZ-Herstellers unzulässig. Das gelte auch für im Kraftfahrzeugschein ausgewiesene Geschwindigkeits- und Tragfähigkeitsindizes. Weise der Kraftfahrzeugschein dennoch solche Angaben auf, handele es sich nur um unverbindliche Empfehlungen, an die sich ein Verkäufer nicht halten müsse. Die vom Verkäufer angebotenen Reifen seien für das Fahrzeug ebenfalls geeignet gewesen. Der Verkäufer habe den Kaufvertrag damit ordnungsgemäß erfüllt, zumal eine ausdrückliche Vereinbarung über die Wahl der Reifen fehlte. Amtsgericht Duisburg-Ruhrort Urteil vom 1. September 2006 Aktenzeichen: 8 C 227/06
Urteil der Woche: Reifenempfehlung im KFZ-Schein nicht bindend
Ein Fahrzeug mit anderen als den empfohlenen Reifen ist nicht mangelhaft