Die Klägerin war bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Nachdem das Unternehmen erfahren hatte, dass die Klägerin mehrfach Internetseiten mit fremdenfeindlichem Inhalt während der Arbeitszeit gelesen hatte, sprach es ihr zunächst eine Abmahnung aus. Doch die Klägerin setzte die Lektüre der Seiten während der Arbeitszeit fort. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Das Schreiben wurde der Klägerin am 21. Juli an ihre Postfachadresse zugestellt und in das Postfach eingelegt. Am 28. August erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Das Argument, die Klage sei wegen des Verstreichens der dreiwöchigen Klagefrist verfristet, wollte die Klägerin nicht gelten lassen: Sie habe schließlich erst sehr spät ihr Postfach geleert und damit erst weit nach dem 21. Juli von der Kündigung erfahren. Diese Sichtweise teilten die Richter nicht. Eine Kündigung gehe grundsätzlich in dem Moment zu, in dem die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehe. Selbst wenn man davon ausgehen müsse, dass ein Postfach nicht täglich geleert werde, so könne doch von einem Zugang nach Ablauf einer Woche ab Einlegen in das Postfach ausgegangen werden. Schließlich sehe auch der Postfachvertrag vor, dass das Fach einmal wöchentlich geleert werden müsse. Die Kündigungsschutzklage war damit verspätet und die Kündigung wirksam. LAG Köln Urteil vom 4. Dezember 2006 Aktenzeichen: 14 Sa 873/06
Urteil der Woche: Regelmäßige Postfachleerung
Wird eine Kündigung an eine Postfachadresse zugestellt, so kann nach einer Woche von einem Zugang beim Adressaten ausgegangen werden