Am Grenzübergang Lindau wurde 1994 der Versand einer Ladung Zigaretten mit Carnet TIR festgestellt. Die Zigaretten sollten ursprünglich von der Schweiz nach Portugal transportiert werden, wurden dann aber in Spanien entladen. Die deutschen Behörden nahmen daraufhin den deutschen TIR-Bürgen in Anspruch und informierten nach Abschluss des Verfahrens 1998 ihre spanischen Kollegen. Die erließen 1999 einen Haftungsbescheid auch gegen den spanischen Bürgen über knapp 1,4 Millionen Euro. Der bürgende spanische Verband wehrte sich und ging vor Gericht. Seine Begründung: Die Zollschuld sei verjährt, weil die Verjährungsfrist von einem Jahr bereits 1994 begonnen habe.
Der Europäische Gerichtshof konnte dem spanischen Bürgen jedoch nicht helfen: Zum einen sei im Ergebnis das Land vorrangig zuständig, in dem der Verstoß begangen wurde, hier also Spanien. Nur wenn der Ort des Verstoßes nicht ermittelt werden könne, sei das Land zuständig, in dem der Verstoß festgestellt werde. Zum anderen habe die einjährige Verjährungsfrist erst zu laufen begonnen, als die spanischen Behörden 1998 von ihrer Zuständigkeit erfahren hätten. Der Zeitpunkt der Kenntnis bei den deutschen Kollegen lasse die Verjährungsfrist dagegen nicht beginnen.
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 22. Dezember 2010
Aktenzeichen: C-488/09