Der Kläger fuhr einen ursprünglich achtsitzigen Kleinbus. Die Sitze hatte er später ausgebaut, die Befestigungspunkte verschweißt und das Fahrzeug als LKW zugelassen. Das Finanzamt wollte das Fahrzeug jedoch steuerlich als teureren PKW behandeln. Das Argument: Zwischen Fahrerhaus und Laderaum sei keine Trennwand vorhanden. Das sei aber ein wesentliches Merkmal für eine Einordnung als LKW. Der Kläger zog gegen den Steuerbescheid bis vor den Bundesfinanzhof. Mit Erfolg: Für die Einordnung als PKW oder LKW sei die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Zu berücksichtigen seien also unter anderem auch die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit und die Größe der Ladefläche. Da bei dem Kleinbus des Klägers außer der fehlenden Trennwand alle anderen Kriterien für eine Einordnung als Transporter sprächen, hoben die Richter den Bescheid des Finanzamtes auf und gaben dem Finanzamt auf, den Kleinbus fortan als LKW zu versteuern. BFH Urteil vom 28. November 2006 Aktenzeichen: VII R 11/06
Urteil der Woche: Kleinbus umgebaut: PKW oder LKW?
Für die steuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder LKW ist eine umfassende Einzelfallbetrachtung erforderlich