Leichte Mängel an der Windschutzscheibe eines Neuwagens berechtigen den Käufer nicht dazu, das Fahrzeug zurückzugeben. Denn ein Rücktritt vom Vertrag sei nur dann möglich, wenn die Pflichtverletzung des Vertragspartners erheblich sei. Bei kleinen Mängeln sei dies auch bei einem Neuwagen nicht der Fall. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Autokäuferin zurück. Die Klägerin hatte festgestellt, dass bei ihrem Neuwagen die Windschutzscheibe so gebogen war, dass im unteren Bereich leichte Verzerrungen auftraten. Dabei blieb es auch, nachdem die Scheibe ausgewechselt worden war. Die Klägerin wollte daher den Wagen zurückgeben. Die Richter winkten jedoch ab, nachdem sie sich davon überzeugt hatten, dass das Blickfeld der Klägerin nicht beeinträchtigt wurde. Ein erheblicher Mangel hätte allenfalls vorgelegen, so das Gericht, wenn es dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen wäre. (dpa) Landgericht Bad Kreuznach Urteil vom 25. Juni 2007 Aktenzeichen: 2 O 151/07
Urteil der Woche: Kein Rücktritt vom Kaufvertrag
Die Rückgabe eines Neuwagens ist bei leichten Mängeln nicht möglich