Weigert sich ein Arbeitnehmer, aus betrieblichen Gründen Überstunden zu leisten, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gelte in jedem Fall, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Verpflichtung vorsehe. Denn dann liege eindeutig eine Arbeitsverweigerung vor. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Der Kläger hatte sich in seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, falls es aus betrieblichen Gründen notwendig sei, auch Überstunden zu leisten. Als nach Ansicht des Arbeitgebers dieser Fall eintrat, weigerte sich der Kläger jedoch. Außerdem soll er in diesem Zusammenhang den Arbeitgeber beleidigt haben. Dieser sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Das LAG sah die Reaktion des Arbeitgebers als verhältnismäßig an. Er habe insbesondere den Kläger nicht zuvor abmahnen müssen. Sowohl die Beleidigung als auch die Arbeitsverweigerung seien ausreichende Gründe dafür, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht einmal bis zu dessen regulären Ende zumutbar sei. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25. Mai 2007 Aktenzeichen: 6 Sa 143/07
Urteil der Woche: Fristlose Entlassung rechtmäßig
Sieht der Arbeitsvertrag die Pflicht des Arbeitnehmers vor, aus betrieblichen Gründen Überstunden zu leisten, so ist bei dessen Weigerung eine fristlose Kündigung rechtmäßig