Unterschriftenstempel im Kündigungsschreiben unzulässig

02.07.2008 16:55 Uhr
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Ein Stempel ersetzt keine Unterschrift. (Foto: www.pixelio.de)

Ein Unterschriftenstempel unter einer Kündigung entspricht nicht der gesetzlichen Schriftform und ist deshalb unzulässig

Frankfurt/Main. Ein Unterschriftenstempel unter einer Kündigung entspricht nicht der gesetzlichen Schriftform und ist deshalb unzulässig. Das geht aus einem kürzlich bekanntgewordenen Grundsatzurteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Die Richter gaben damit der Klage eines Sachbearbeiters gegen ein Vertriebsunternehmen statt und erklärten die Kündigung für unwirksam (AZ. 10 Sa 961/06). Das Kündigungsschreiben hatte statt eines eigenhändigen Namenszuges des Geschäftsführers nur den Stempelabdruck seiner Unterschrift getragen. Laut Urteil sind aber bei Kündigungen erhöhte Anforderungen zu stellen. So genüge der Einsatz eines Stempels ebenso wenig wie der Ausdruck einer im Computer gespeicherten Unterschrift. Der Kündigungsberechtigte müsse stets eigenhändig unterschreiben. Mit ihrem Urteil wichen die Berufungsrichter von der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Hanau ab, das die Kündigung als wirksam angesehen hatte. (dpa/ak)

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