Karlsruhe. In einem am Montag veröffentlichten Beschluss wies das Karlsruher Gericht die Verfassungsbeschwerden von 29 Unternehmen zurück, die Biokraftstoffe sowie die dafür erforderlichen Umrüstsysteme herstellen oder vertreiben. Sie hatten geltend gemacht, mit Blick auf die Vergünstigung umfangreich investiert zu haben. Die Karlsruher Richter sahen dagegen weder Eigentumsschutz und Berufsfreiheit noch das Gebot des Vertrauensschutzes verletzt. „Die Eigentumsgarantie schützt nämlich nicht vor Preiserhöhungen infolge neuer oder erhöhter Steuern“, heißt es in dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats. Die Erwartung des Bürgers, das geltende Recht inklusive bestehender Steuervorteile werde unverändert fortbestehen, sei durch das Grundgesetz nicht geschützt. (Az: 1 BvR 1031/07) Die von der rot-grünen Koalition beschlossene Steuerbefreiung für Biokraftstoffe trat Anfang 2004 in Kraft. Die große Koalition dagegen führte zum Anfang dieses Jahres ein anderes System zur Förderung von Biokraftstoffen ein: Die Steuervergünstigung wird danach bis 2012 schrittweise abgeschmolzen. Stattdessen muss ein Mindestanteil an Biokraftstoffen zu Benzin und Diesel beigemischt werden. Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass die Steuerbefreiung von vornherein befristet gewesen sei und unter dem Vorbehalt einer weiteren Überprüfung gestanden habe. Zudem sei die Umstellung auf eine Pflicht zur Beimischung von Biokraftstoffen schon im Koalitionsvertrag im November 2005 vereinbart worden. Außerdem sei den Herstellern und Händlern dadurch ein wachsender Absatzmarkt gesichert worden.
Steuervergünstigungen für Biosprit dürfen fallen
Der Abbau der von Rot-Grün eingeführten Steuervergünstigung für Biodiesel und Pflanzenöl durch die große Koalition ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.