Immer wieder zu Diskussionen führt die Frage, was man einkommensteuerechtlich als abziehbare Bewirtungskosten ansetzen kann. Ein positives Urteil hat das Finanzgericht München am 16. Dezember 1999 getroffen. Danach können nicht nur die anlässlich einer Betriebsfeier (hier Eröffnung des Betriebes) angefallenen Aufwendungen für Speisen und Getränke zu 80 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden, sondern auch darüber hinausgehende Aufwendungen. Das Gericht hat anerkannt, dass Aufwendungen für Serviceleistungen, Mobiliar und die Darbietung von Musik ebenfalls zu den Bewirtungsaufwendungen zuzurechnen und daher auch zu 80 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Steuertipp: Kosten der Betriebsfeier bis zu 80 Prozent steuerlich abziehbar
Darüber hinaus können auch Service, Mobiliar und Musikkosten angerechnet werden