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Schweiz: Auch 3,5-Tonner sind ab 2016 lizenzpflichtig

17.09.2015 16:14 Uhr
Schweiz: Auch 3,5-Tonner sind ab 2016 lizenzpflichtig
Straßentransportunternehmen, die Lkw ab 3,5 Tonnen einsetzen, benötigen ab 2016 eine entsprechende Zulassung des Bundesamtes für Verkehr.
© Foto: imago/imagebroker/giovannini

Wer in der Alpenrepublik gewerblich mit leichten Lkw unterwegs ist, benötigt ab dem kommenden Jahr eine Zulassung als Straßentransportunternehmen.

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Bern. Die Schweiz dehnt zum 1. Januar 2016 die Lizenzpflicht auf Transportunternehmen aus, die Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) einsetzen. Darauf wies der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) kürzlich hin. Demzufolge gleichen die Eidgenossen mit der Revision des Bundesgesetzes über die Zulassung als Straßentransportunternehmen (STUG) und der dazugehörigen Verordnung ihr nationales Recht an das Europarecht an.

Bisher sind in der Schweiz nur Transportunternehmen mit Lkw über 6 Tonnen zGG lizenzpflichtig, alle Transportunternehmen mit leichteren Fahrzeugen sind im innerschweizer Verkehr von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Für Unternehmen, die Fahrzeuge mit einem zGG zwischen 3,5 und 6 Tonnen einsetzen, gilt nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen eine ‎Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2018. Dies betrifft auch ausländische Straßentransportunternehmen in der Schweiz. Die Lizenz für Straßentransportunternehmen erteilt das Schweizer Bundesamt für Verkehr.

Gesetzgeber führt Verkehrsleiter ein und erhöht die Bußgelder

Im Zuge der Gesetzesänderung führt die Schweiz den Verkehrsleiter als natürliche Person, die die Verkehrstätigkeiten eines Straßentransportunternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet, ein. Dieser darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten und muss zum Nachweis seiner fachlichen Eignung eine Prüfung ablegen. Des Weiteren steigen künftig die Geldbußen bei Verstößen gegen die Lizenzpflicht von 10.000 auf 50.000 beziehungsweise 100.000 Schweizer Franken (Strafe bei Fahrlässigkeit beziehungsweise Vorsatz).

Im Gegenzug fordert die Schweiz nach Inkrafttreten der Neuregelungen weniger Eigenkapital und Reserven für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit als Voraussetzungen für die Zulassung eines Straßentransportunternehmens. Vorgeschrieben ist ab 2016 ein Betrag von mindestens 11.000 Schweizer Franken für das erste Fahrzeug und 6.000 Schweizer Franken für jedes weitere Fahrzeug. Vorher waren es 14.400 beziehungsweise 8.000 Schweizer Franken gewesen. (ag)

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