Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst. Sie hatte an ihre Fahrer die Anweisung herausgegeben, mit den Fahrzeugen notfalls auch in Verbotszonen zu halten, um eine möglichst schnelle Zustellung der Pakete zu gewährleisten. Im Gegenzug hatte sie versichert, etwaige Verwarnungsgelder für das Falschparken zu erstatten. Das Finanzamt sah in dieser Erstattung eine Bereicherung der Arbeitnehmer und unterwarf die Beträge deshalb der Einkommensteuer der einzelnen Fahrer. Die gegen die entsprechenden Bescheide gerichtete Klage hatte zunächst keinen Erfolg vor dem Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof gab der Klage jedoch am Ende in letzter Instanz statt, weil die Verwarnungsgelder nach Auffassung der Bundesrichter keinen Arbeitslohn darstellten. Die Zahlungen seien nur vordergründig durch das Verhalten der Arbeitnehmer veranlasst; tatsächlich seien sie Folge der Anweisung der Arbeitgeberin und erfolgten allein zum Ausgleich der Nachteile, die die Fahrer allein in deren Interesse hingenommen hätten. Bundesfinanzhof Urteil vom 7. Juli 2004 Aktenzeichen: VI R 29/00
Schlecht geparkt & gut bezahlt
Arbeitgeber dürfen ihren Fahrern Verwarnungsgelder erstatten