Der Kläger blieb nur einen Tag nach dem Kauf seines "Gebrauchten" mit einem Motorschaden liegen. Eine Ventilfeder war gerissen. Der Kläger argumentierte, der Mangel hätte schon bei Übergabe des Autos vorgelegen und wollte vom Vertrag zurücktreten, was der Verkäufer verweigerte. Die Richter stellten fest, dass es sich bei diesem Defekt um einen Fehler und keinen typischen Verschleiß handelte. Daher greife die Vermutung, dass der Mangel schon beim Kauf vorgelegen habe und der Kläger erhielt sein Geld zurück. Oberlandesgericht Köln 11. November 2003 Aktenzeichen: 22 U 88/03 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 22/04.
OLG Köln: Verbraucherschutz nach neuem Recht
Motorschaden kurz nach Kauf spricht gegen typischen Verschleiß