Der betroffene LKW-Fahrer war zwei Polizisten wegen überhöhter Geschwindigkeit aufgefallen. Bei Überprüfung der Fahrtenschreiberkarte zeigte diese ein Tempo von 126 statt erlaubter 80 km/h an. Die Verurteilung zu einer Buße von 100 Euro hielt auch in der zweiten Instanz, da nach Meinung des Gerichts ein ungeeichter Fahrtenschreiber bei entsprechendem Sicherheitsabschlag ein taugliches Beweismittel sei. Oberlandesgericht Hamm 8. Oktober 2003 Aktenzeichen: 4 Ss OWi 644/03 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 19/04.
OLG Hamm: Schaublatt als ausreichender Beweis für Tempoverstoß
Ungeeichte Tachoscheibe reicht für Geldbuße