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Massenüberwachung von Kennzeichen auf dem Prüfstand

20.11.2007 16:41 Uhr
Massenüberwachung von Kennzeichen auf dem Prüfstand
Der elektronische Abgleich der Nummernschilder ist derzeit in acht Bundesländern zulässig

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ob elektronische Massenüberwachung von Autokennzeichen zulässig ist

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Karlsruhe. Die automatisierte Massenüberwachung von Autokennzeichen steht seit heute beim Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand. In einer Anhörung zu den Polizeigesetzen Hessens und Schleswig-Holsteins warnten die Kläger vor einem „Dammbruch“. Der elektronische Abgleich der Nummernschilder, der in acht Bundesländern zulässig ist, ermögliche eine „lückenlose Kontrolle“ und betreffe die gesamte Bevölkerung, sagte Rechtsanwalt Udo Kauß, der drei klagende Autofahrer in Karlsruhe vertrat. Der hessische Innenminister Volker Bouffier (CDU) verteidigte die Regelung. Der Datenschutz sei durch den automatisierten Abgleich mit Fahndungsdatenbanken kaum betroffen, weil die Kennzeichen unverzüglich wieder gelöscht würden, betonte Bouffier. „Ich glaube, dass das ein Grundrechtseingriff an der Bagatellgrenze ist“. Nach den seit 2004 in Hessen sowie seit diesem Frühjahr in Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften dürfen Kennzeichen ohne konkreten Anlass durch fest installierte oder vom Polizeiwagen aus eingesetzte Kameras erfasst und elektronisch mit zwei Fahndungsdateien des Bundeskriminalamts (BKA) abgeglichen werden. In Hessen sind seit dem Frühjahr rund eine Million Autonummern abgeglichen worden, was zu 300 „Treffern“ führte - vorwiegend Autofahrer, die ihre Versicherungsprämie nicht bezahlt hatten. Bouffier erwähnte allerdings zwei Zugriffe auf gestohlene Fahrzeuge, mit denen letztlich Einbrecher festgenommen werden konnten. Ähnliche Regeln gelten in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz sowie Bayern. Im Freistaat werden nach Angaben von Kauß rund fünf Millionen Kennzeichen pro Monat abgeglichen. Die Bundesregierung plant zudem die Nutzung von Mautdaten für die Strafverfolgung. Nach Worten des im Verfahren federführenden Verfassungsrichters Wolfgang Hoffmann-Riem hängt die Zulässigkeit der Vorschriften auch davon ab, ob mit ihrer Hilfe lediglich gesuchte Fahrzeuge angehalten werden dürfen oder ob von ihnen auch „Bewegungsbilder“ erstellt werden könnten. Solche Bewegungsbilder seien in Hessen nicht zulässig, versicherte Bouffier. „Und die Polizei tut das auch nicht“. Mehrere Fragen von der Richterbank ließen Skepsis erkennen, ob insbesondere die hessische Regelung klar genug eingegrenzt ist. Zudem waren Zweifel an der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zu hören, die allein für die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständig sind - die Strafverfolgung dagegen regelt der Bund. Die zum Abgleich benutzten BKA-Dateien enthielten doch auch Informationen über gesuchte Straftäter, sagte Hoffmann-Riem. Rechtsanwalt Kauß warnte davor, dass - sollte die Kennzeichenkontrolle zulässig sein - mit denselben Argumenten auch der elektronische Abgleich biometrischer Merkmale bei der Videoüberwachung, von per Funk erfassten RFID-Chips oder von Handy- Standortdaten eingeführt werden könnte. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. (dpa)

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