Am klägerischen Fahrzeug waren durch einen Unfall Schäden am Heck entstanden. Die beklagte Versicherung verweigerte die Zahlung, da bei einer Untersuchung Vorschäden am Heck bemerkt wurden. Das Gericht verlangte jedoch trotz der Vorschäden keinen Vollbeweis für die Schadenskausaliät. Es glaubte dem Kläger, dass er die minimalen Schäden vorher nicht bemerkt hatte und gab seiner Klage statt. Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 17/04.
LG Augsburg: Schadensersatz trotz „verschwiegener“ Vorschäden
Kein Vollbeweis für Schadenskausalität trotz Vorschäden