Beruht ein Mangel eines Fahrzeugs, insbesondere ein Motorschaden, möglicherweise auf übermäßigem Verschleiß, so besteht keine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Verschleiß schon bei Gefahrübergang vorlag. Der Käufer muss vielmehr darlegen und beweisen, dass ein Motordefekt Ausdruck übermäßigen Verschleißes ist, dieser schon bei Gefahrübergang vorlag und auch nicht aus fehlerhaftem Gebrauch herrührt. (pop/aru) OLG Köln Urteil vom 1. März 2006 Aktenzeichen: 11 U 199/04
Kurz und bündig: Das Zivilrechtsurteil
Der Käufer muss beweisen, dass ein Motorenverschleiß nicht erst nach der Übergabe des Fahrzeugs entstanden ist