Wer ein Gebrauchtfahrzeug als „fahrbereit" verkauft, übernimmt damit regelmäßig keine Haltbarkeitsgarantie dafür, dass das Fahrzeug auch für eine längere Zeit oder Strecke fahrbereit bleibt. Auch wenn der Motor des Fahrzeugs nach einer Laufleistung von 2000 Kilometern ab Übergabe ausgetauscht werden muss, stehen dem Käufer keine Gewährleistungsansprüche zu. Mit der Beschreibung als „fahrbereit" garantiert der Verkäufer lediglich, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist. BGH Urteil vom 22. November 2006 Aktenzeichen: VIII ZR 72/06
Kurz und bündig: Das Zivilrechtsurteil
Der Verkauf eines gebrauchten KFZ als fahrbereit bedeutet keine Garantie für eine langfristige Fahrbereitschaft