Eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kann für den Lebensmitteltransport nur mit der Verderblichkeit der Ware begründet werden. Das Frachtgut muss eine vergleichbar geringe Haltbarkeit wie etwa frische Milch oder frisches Fleisch aufweisen. Allein wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot. OVG Magdeburg Beschluss vom 8. Dezember 2006 Aktenzeichen: 1 M 234/06
Kurz und bündig: Das Verwaltungsrechtsurteil
Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Keine Ausnahmegenehmigung aus wirtschaftlichen oder wettbewerblichen Gründen