Wer Lastkraftwagen vermietet und seinen Kunden anbietet, die Fahrzeuge zur Rückgabe vor dem Betriebsgebäude abzustellen und den Schlüssel in einen ungesicherten Briefkasten an der Außenwand des Gebäudes einzuwerfen, handelt grob fahrlässig. Die Fahrzeuge sind im Fall des Diebstahls nicht versichert. (poppen/aru) OLG Hamm Beschluss vom 21. Oktober 2005 Aktenzeichen: 20 U 117/05
Kurz und bündig: Das Versicherungsurteil
Gestohlene LKW eines grob fahrlässig handelnden Vermieters sind nicht versichert