Wenn ein Gründungsgesellschafter einer GmbH seine Stammeinlage auf das Geschäftskonto der Gesellschaft überweist, dann aber innerhalb von zweieinhalb Monaten zurücküberweisen lässt, so hat er seine Stammeinlage nicht wirksam geleistet. Mit der Zahlung ist keine Erfüllungswirkung eingetreten. Eine Erfüllungswirkung setzt voraus, dass die eingezahlten Beträge endgültig zur freien Verfügung des GmbH-Geschäftsführers stehen und dieser sie rechtlich und tatsächlich für Zwecke der Gesellschaft verwenden kann. (pop) OLG Hamburg Urteil vom 31. Oktober 2006 Aktenzeichen: 11 U 4/06
Kurz und bündig: Das Gesellschaftsrechtsurteil
Eine Stammeinlage ist nur wirksam geleistet, wenn sie endgültig zur Verfügung des Geschäftsführers steht