Nur wenig befahrene Feldwege müssen nicht in einer Höhe von 3,5 Metern von Ästen oder sonstigen Hindernissen freigehalten werden. Bei einer nur geringen Verkehrsbedeutung besteht keine dahingehende Pflicht, so dass bei Fahrzeugschäden nicht der ansonsten Verkehrssicherungspflichtige zur Kasse gebeten werden kann. Oberlandesgericht München 28. Juli 2003 Aktenzeichen: 1 U 3465/03
Kurz+Bündig: Zulässiger Wildwuchs
Verkehrssicherungspflicht bei Feldwegen