Kurz + Bündig: Unfallgefahr im Kreisel

25.05.2004 10:17 Uhr

Rechtsfahrgebot im Kreisverkehr

Um zum Schutz des einfahrenden Verkehrs die Geschwindigkeit gering zu halten, gilt auch in einem nur einspurigen Kreisverkehr das Rechtsfahrgebot. Daher ist es unzulässig, mit seinem Fahrzeug die Kreisbahn zu „schneiden“, indem man die Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ausnutzt. Oberlandesgericht Hamm 18. November 2003 Aktenzeichen: 27 U 87/03

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