Um zum Schutz des einfahrenden Verkehrs die Geschwindigkeit gering zu halten, gilt auch in einem nur einspurigen Kreisverkehr das Rechtsfahrgebot. Daher ist es unzulässig, mit seinem Fahrzeug die Kreisbahn zu „schneiden“, indem man die Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ausnutzt. Oberlandesgericht Hamm 18. November 2003 Aktenzeichen: 27 U 87/03
Kurz + Bündig: Unfallgefahr im Kreisel
Rechtsfahrgebot im Kreisverkehr