Ein betriebsratsangehöriger Arbeitnehmer, der unerlaubt auf Kosten des Arbeitgebers Privatgespräche in Höhe von ca. 1350 Euro ins Ausland führt, muss mit fristloser Kündigung rechnen, insbesondere wenn er es zulässt, dass ein unschuldiger Kollege verdächtigt wird. Die notwendige Zustimmung des Betriebsrats muss dabei nicht schriftlich vorliegen. Bundesarbeitsgericht 4. März 2004 Aktenzeichen: 2 AZR 147/03
Kurz + Bündig: Überspannte Privattelefonate
Betriebsrat darf fristlos gekündigt werden