Die Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche eines Versicherungsnehmers gegen seine private Krankenversicherung beginnt erst dann zu laufen, wenn dieser seinen Leistungsantrag mit den angefallenen Behandlungskosten gestellt hat. Oberlandesgericht München 18. März 2003 Aktenzeichen: 25 U 4558/02
Kurz+Bündig: Rechtzeitige Belegvorlage
Die Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche eines Versicherungsnehmers gegen seine private Krankenversicherung beginnt erst dann zu laufen, wenn