Wer seinem Arbeitgeber etwas stiehlt, muss ohne eine vorherige Abmahnung mit einer fristlosen Kündigung rechnen, auch wenn es sich bei dem Diebstahlsgut um eine nur geringwertige Sache handelt. Nur wenn eine Abwägung der Interessen beider Vertragsteile ergibt, dass es dem Arbeitgeber im Einzelfall zumutbar war, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten, kann die sofortige Kündigung kippen. Bundesarbeitsgericht 11. Dezember 2003 Aktenzeichen: 2 AZR 36/03
Kurz + Bündig: Job verspielt
Kündigung auch beim Diebstahl von geringwertigen Sachen rechtens.