Einen Fußgänger, der trotz Ampelnähe versucht, die Fahrbahn an ungeschützter Stelle zu überqueren, kann bei einem Unfall wegen grober Fahrlässigkeit die volle Haftung treffen. Denn in solchen Fällen tritt selbst die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs vollständig zurück, wenn der Fußgänger nicht auch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Kraftfahrers beweisen kann. Kammergericht 3. Januar 2002 Aktenzeichen: 12 U 4708/00
Kurz+Bündig: Besondere Vorsicht nötig
Fahrbahnüberquerung eines Fußgängers an ungeschützter Stelle