Die Erklärung des Verkäufers, beim verkauften Fahrzeug sei der Motor überholt, ist in der Regel nicht so zu verstehen, dass der Motor generalüberholt wurde. Landgericht Hanau 27. März 2003 Aktenzeichen: 1 O 1510/02
Kurz + Bündig: Auslegungssache
Überholt ist nicht Generalüberholt