Kommissionsvorschlag zu schweren Vergehen fällt durch

02.12.2014 12:05 Uhr
LKW-Kontrolle
Besonders schwerwiegende Verstöße gegen EU-Recht im Straßenverkehr können zur Aberkennung der Zuverlässigkeit von Güterkraftverkehrsunternehmen führen
© Foto: picture alliance / blickwinkel/McPHOTO

Der Verkehrsausschuss des Europäischen Parlaments hat den Kommissionsvorschlag zur Kategorisierung der so genannten Todsünden abgelehnt.

Brüssel. Der Verkehrsausschuss des Europäischen Parlamentes hat den Vorschlag der EU-Kommission zur wirksameren Verfolgung sogenannter „Todsünden“ im Güterkraftverkehr mit einer deutlichen Mehrheit abgelehnt. Die Verordnung wird im Dezember dem Plenum vorgelegt.

Bei den Todsünden handelt es sich um besonders schwere Verstöße gegen die europäischen Regeln der Branche wie das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes oder das Manipulieren von Fahrtenschreibern. Fuhrunternehmen, die wiederholt „Todsünden“ begehen, können ihre Zulassung für den Straßengütertransport verlieren. Die Umsetzung hat sich jedoch als schwierig erwiesen und wird in den EU-Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt. Die Kommission hatte im September eine Verordnung vorgelegt, um die „Todsündenliste“ leichter und einheitlicher anzuwenden.

Im Europäischen Parlament wird, insbesondere von Sozialdemokraten und Linken, kritisiert, dass sich die Kommission dabei alleine auf die Verkehrssicherheit bezieht. Verstöße gegen die Sozial- und Kabotagevorschriften werden nicht berücksichtigt. Angesichts des „verbreiteten Sozialdumpings in der Logistikbranche ist das ein schweres Versäumnis“, sagte der Europaabgeordnete Ismail Ertug(SPD) nach der Abstimmung in Brüssel.

Ministerrat und Parlament können den Verordnungsvorschlag der Kommission nicht ändern, sondern nur akzeptieren oder komplett ablehnen. Dafür ist im Parlament eine Mehrheit der Abgeordneten notwendig. Sie sind an das Ausschussvotum zwar nicht gebunden, die vergleichsweise komfortable Mehrheit im Ausschuss rückt eine Ablehnung durch das Plenum aber in den bereich des Möglichen. Wird die Verordnung nicht bis zum 19. Dezember abgelehnt, tritt sie im nächsten Jahr in Kraft. Kommt eine Mehrheit dagegen zustande, muss die Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen. (tw)

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