Frankfurt/Main: Wer eine Kollegin im Büro wegen eines Sado-Maso-Auftritts im Internet kritisiert, darf deswegen nicht abgemahnt werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil entschieden. Die Richter gaben der Klage einer Sachbearbeiterin gegen ein Immobilienunternehmen statt und verurteilten die Firma dazu, die Abmahnung aus der Personalakte zu nehmen (AZ 22 Ca 6126/08). Das Unternehmen hatte die Abmahnung mit der Störung des Betriebsfriedens begründet. Die Arbeitnehmerin hatte im Kollegenkreis eine Mitarbeiterin heftig kritisiert, weil diese sich im Internet in Sado-Maso-Kleidung zeigte. Die Firma warf der Sachbearbeiterin daraufhin vor, sich in „unentschuldbarer Weise“ in die privaten Angelegenheiten der Frau eingemischt und deren „Intimsphäre“ verletzt zu haben. Laut Urteil ist die Kritik am Auftritt einer in Lack- und Lederkleidung im Internet auftretenden Kollegin hinzunehmen, weil diese mit ihrem Auftritt vor einem Millionen-Publikum bereits selbst ihre Intimsphäre verlassen habe. Von einer Störung des Betriebsfriedens könne daher keine Rede mehr sein. (dpa/ak)
Kollegin wegen Sado-Maso-Auftritt kritisiert: Abmahnung unzulässig
Wer eine Kollegin im Büro wegen eines Sado-Maso-Auftritts im Internet kritisiert, darf deswegen nicht abgemahnt werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden