Ein Bürger darf gegen mögliche Gesetzesverstöße nicht ohne weiteres auf eigene Faust vorgehen. Das geht aus einem in der Zeitschrift „OLG-Report“ veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Insbesondere rechtfertige ein solcher Verstoß nicht die Anwendung körperlicher Gewalt. Werde der Betroffene dabei selbst verletzt, habe er gegen den „Täter“ keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Autofahrers gegen einen Motorradfahrer ab. Der Kläger hatte beobachtet, dass der Motorradfahrer mit seinen beiden sechs und acht Jahre alten Söhnen auf seinem Fahrzeug unterwegs war. Weil er darin ein verkehrswidriges Verhalten und eine Gefährdung der Kinder sah, folgte er dem Motorradfahrer mit seinem Auto über mehrere Kilometer und stellte ihn schließlich zur Rede. Als der Motorradfahrer, um sich weitere Diskussionen zu ersparen, anfahren wollte, hielt ihn der Kläger fest und stürzte dabei. Für die dabei erlittenen Verletzungen verlangte der Kläger Schadenersatz. Das OLG befand jedoch, der Autofahrer habe den Motorradfahrer ohne rechtfertigenden Grund festgehalten. Zwar könne dessen Verhalten verkehrswidrig gewesen sein. Dies bedeute jedoch nicht, dass jeder Bürger, der sich durch solche Verstöße gestört fühle, im Wege der Selbsthilfe gegen den Täter vorgehen könne. Eine Ausnahme gilt laut Urteil nur, wenn sich die Störung unmittelbar gegen den Betroffenen selbst richtet, was hier nicht der Fall gewesen war. Ein Bürger könne Belange der Allgemeinheit nicht ohne weiteres zu seiner privaten Angelegenheit machen, betonten die Richter. (dpa/aru) OLG Koblenz Az.: 12 U 996/04
Kein Schadensersatz für selbst ernannten „Hilfssheriff“
Der Verstoß gegen Gesetze rechtfertigt kein Einschreiten Unbeteiligter mit körperlicher Gewalt