Berlin. Von August an oder später können die Fahrgäste der Bahn bei Zugverspätungen und -Ausfällen ihr neues Recht auf Entschädigung geltend machen. Der Bundesrat gab am Freitag grünes Licht für das vom Bundestag bereits verabschiedete Entschädigungsgesetz. Es wird nach Angaben aus Regierungskreisen zwei Monate nach der in einigen Wochen zu erwartenden Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Für den Nah- und Fernverkehr gilt künftig: Beträgt die Verspätung am Zielort - auch wenn sie durch einen knapp verpassten Anschluss zustande kommt - mindestens 60 Minuten ist eine Erstattung des Fahrpreises um 25 Prozent fällig, ab zwei Stunden um die Hälfte. Hinzu kommen Ausgleichs-Ansprüche, wenn Ersatzzüge sowie Taxis und Hotels genutzt werden müssen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erinnerte daran, dass die Fahrgäste die Auszahlungen in bar verlangten könnten. Ausgezahlt werden aber erst Beträge ab vier Euro. Bisher erstattet die Deutsche Bahn (DB) ab 60 Minuten Verspätung nur 20 Prozent des Fahrpreises freiwillig und in Form von Gutscheinen. Die Länder stimmten dem Gesetz jetzt zu, obwohl sie zuvor die nun beschlossenen 25 Prozent Entschädigung schon bei 30 Minuten Verzögerung verlangt hatten und die 50 Prozent Ermäßigung bereits ab 60 Minuten. Die DB AG äußerte sich zufrieden über die neuen Fahrgastrechte. Bahnfahrer hätten damit künftig bei allen Unternehmen die gleichen Rechte auf Entschädigung, teilte der Konzern mit. Das Gesetz schaffe „nicht nur gleiche Bedingungen im Schienenverkehr insgesamt, sondern ist vor allem auch ein großer Zugewinn an Qualität und Service für die Fahrgäste“, sagte Vorstandsmitglied Karl-Friedrich Rausch. Geregelt werden muss noch die neue Schlichtungsstelle, die Probleme zwischen Bahnen und Fahrgästen außergerichtlich lösen soll. Das Ministerium für Verbraucherschutz und die Bahn seien im Gespräch, hieß es in der Bundesregierung. Die im Dezember 2004 im Regierungsauftrag geschaffene Schlichtungsstelle „Mobilität“ beim Verkehrsclub Deutschland (VCD) arbeitet noch bis Ende November. Einen Anschlussauftrag werde es nicht geben, bestätigte die Schlichterin Heidi Teichmann der Deutschen Presse-Agentur dpa. Im einzelnen sehen die neuen Regeln vor: Entschädigung im Nah- und Fernverkehr: Kommt der Fahrgast eine Stunde verspätet am Zielort an, ist ein Viertel des Fahrpreises zu erstatten, bei mindestens zweistündiger Verspätung steigt die Entschädigung auf die Hälfte des Ticketbetrags. Die Regelung gilt auch dann, wenn ein Fahrgast wegen einer vergleichsweise kleinen Verspätung seinen Anschluss verpasst hat. Hotel: Bei mindestens 60 Minuten Verspätung ist eine kostenlose Hotelunterkunft anzubieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird. Nachverkehr: Im Nahverkehr (50-Kilometer-Radius) werden die Fahrgäste bei Verspätungen oder Zugausfällen auf andere Verkehrsmittel ausweichen können, gegebenenfalls sogar auf ein Taxi. Als Aufwendungsersatz hierfür sind bis zu 80 Euro vorgesehen. Das gilt bei einer Verspätung von 60 Minuten und einer fahrplanmäßigen Ankunftszeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen. Die Taxifahrt wird auch anerkannt, wenn der letzte fahrplanmäßige Zug des Tages ausfällt. Ist im Nahverkehr eine Verspätung von mindestens 20 Minuten absehbar, kann der Fahrgast - soweit möglich - auch Fernverkehrszüge wie IC oder ICE ohne Aufpreis und ohne Kartentausch am Schalter nutzen. Das gilt nicht bei Zügen mit Reservierungspflicht wie beim City Night Line oder ICE Sprinter. Erstattung: Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und Erstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung antreten. Bahncard: Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen müssen die Bahnen in ihren Beförderungsbedingungen eine „angemessene Entschädigung“ nach Angaben des Justizministeriums für den Fall vorsehen, dass der Fahrgast „wiederholt Verspätungen erleidet“. Schlichtung: Eine neue Schlichtungsstelle für Unstimmigkeiten wird eingerichtet. Die Bahnen sind von Haftung frei, wenn die Verspätung nicht in ihrem Einflussbereich liegt und sie sie auch bei äußerster Sorgfalt nicht vermeiden können. Beispiel: Ein Lkw durchbricht die Schranken und zwingt den Zug zu längerer Wartezeit.
Geschäftsreisen: Neue Entschädigungen bei Zugverspätungen
Von August an oder später können die Fahrgäste der Bahn bei Zugverspätungen und -Ausfällen ihr neues Recht auf Entschädigung geltend machen. Die neuen Regelungen im Detail