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Gelangensbestätigung: DSLV warnt Spediteure vor Haftungsübernahme

07.03.2012 13:14 Uhr
Gelangensbestätigung: DSLV warnt Spediteure vor Haftungsübernahme
Die Gelangensbestätigung für innergemeinschaftliche Lieferungen bleibt umstritten
© Foto: Axel Heimken/dapd

Der Deutsche Speditions- und Logistikverband rät in einem Positionspapier davon ab, eine Verpflichtung zur Besorgung der Gelangensbestätigung abzugeben

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Berlin. Weiterhin massive Kritik übt der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) an der seit Anfang Januar geltenden Änderung der Umsatzsteuerverordnung, nach der alle bislang für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Umsatzsteuernachweise abgeschafft und durch einen einzigen Beleg, die sogenannte Gelangensbestätigung, ersetzt wurden. In einem aktuellen Positionspapier rät der DSLV Spediteuren davon ab, eine Verpflichtungserklärung zur Einholung und Aufbewahrung der Gelangensbestätigung gegenüber ihren Auftraggebern zu unterschreiben und gibt ihnen Argumente an die Hand, wie sie dem zunehmenden Druck ihrer Kunden begegnen können.

Verladerkunden würden zurzeit versuchen, ihre Pflicht zur Beschaffung und Aufbewahrung der Gelangensbestätigung auf die Spediteure abzuwälzen. Dies sei für die Spediteure ein äußerst heikles Unterfangen, heißt es in dem Schreiben. Gegenüber den Abnehmern der von ihnen gelieferten Ware besäßen die Spediteure keinerlei Handhabe, um eine derartige Bestätigung einzufordern, warnt der DSLV. Nur wenige Kunden im Ausland hätten von der neuen deutschen Regelung gehört und seien bereit, sie zu unterschreiben. Gleichzeitig setzten sich die Spediteure bei Unterzeichnung einer Verpflichtung enormen Haftungsrisiken aus.

Gleichzeitig bekräftigt der DSLV, sich weiterhin für die Abschaffung der Gelangensbestätigung einsetzen zu wollen. „Es kann nicht angehen, dass unsere Mitglieder auf Druck ihrer Auftraggeber eine Verpflichtung eingehen, die sie überhaupt nicht einlösen können“, moniert DSLV-Präsident Mathias Krage. Bis zum 30. Juni 2012 gilt noch eine Übergangsfrist, nach der von der Finanzverwaltung nicht beanstandet wird, wenn der Buch- und Belegnachweis noch nach alter Rechtslage geführt wird.  (ir)

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