Frankfurt/Main. Mehrere Kommunen rund um den Flughafen in Frankfurt sind mit einer weiteren Klage gegen den Bau der neuen Landebahn gescheitet. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel wies die Normenkontrollanträge gegen den Landesentwicklungsplan ab, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Die Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen würden zwar eingeschränkt, aber nicht in unzulässiger Weise entzogen. Der Landesentwicklungsplan ist eine der Grundlagen für die eigentliche Baugenehmigung, den Planfeststellungsbeschluss. Dieser war von dem Gericht schon im Sommer 2009 bestätigt worden. Mit der neuen Landebahn soll die Kapazität des größten deutschen Flughafens um rund 50 Prozent erhöht werden. Gegen den Landesentwicklungsplan geklagt hatten nun Offenbach, Rüsselsheim, Neu-Isenburg, Mörfelden-Walldorf, Flörsheim und Bischofsheim. Sie sahen ihre Entwicklungsmöglichkeiten unzulässig beschnitten. Der Landesentwicklungsplan legt fest, wie bestimmte Flächen genutzt werden können, wenn sie zum Beispiel in der Einflugschneise liegen. Der Verwaltungsgerichtshof ließ keine Revision gegen seinen Beschluss zu, der ohne mündliche Verhandlung ergangen war. Die Kommunen können gegen die Nichtzulassung der Revision allerdings Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dann entscheiden müsste. Die Bundesrichter müssen sich ohnehin auch wegen des Planfeststellungsbeschlusses noch mit dem Flughafenausbau beschäftigen. Hessens Wirtschaftsminister Dieter Posch (FDP) begrüßte das Urteil. „Dies ist eine Bestätigung für die gründliche Arbeit der Landesregierung, aber auch des Landtags, der der Änderung des Landesentwicklungsplans zugestimmt hat.“ Das Gericht habe die Abwägungen nicht beanstandet und auch die Regelungen zur Bewältigung der Lärmauswirkungen positiv gewürdigt. Die neue Landebahn befindet sich derzeit im Bau und soll mit dem Winterflugplan 2011/2012 in Betrieb genommen werden. (dpa)
Frankfurt: Kommunen scheitern mit Klage gegen Flughafenausbau
Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet: Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen werden eingeschränkt, aber nicht in unzulässiger Weise entzogen